Wieso kann es sinnvoll sein ein Kleingewerbe anzumelden?

Die offizielle Gewerbeanmeldung ist mit dem letzten Schritt in die berufliche Selbstständigkeit gleichzusetzen. Neben der erwünschten Selbstbestimmtheit kommt aber auch mehr Verantwortung auf jeden Gewerbetreibenden zu. Daher kann es Sinn ergeben, zunächst einen nebenberuflichen Einstieg zu wählen, um sich ein Geschäft und die dafür notwendigen Strukturen und Prozesse aufzubauen. In solchen Fällen ist die Anwendung der Kleinunternehmerregel eine mögliche Option, die Gewerbetreibenden mit geringen Jahresumsätzen etliche Erleichterungen bringt. 

Wann kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden?

Die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Für die Einstufung müssen folgende zwei Bedingungen erfüllt werden: 

  1. Der Umsatz im Vorjahr lag unter 22.000 Euro.
  2. Der Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.

Wird ein Unternehmen neu gegründet, dürfen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im ersten Jahr maximal 22.000 Euro erwirtschaftet werden. Wird das Unternehmen im Laufe des Jahres gegründet, muss der voraussichtlich erzielte Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet werden. Ein Beispiel: Ihr meldet euer Gewerbe an und schätzt, dass ihr vom 01.07.21 bis zum 31.12.21 10.000 Euro erwirtschaften werdet. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr wäre das ein Umsatz von 20.000 Euro (10.000 Euro / 6 Monate * 12 Monate). Da ihr unter der Grenze von 22.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. 

Solange der Umsatz in jedem Jahr unter 22.000 Euro bleibt, darf man seinen Kleinunternehmer-Status beibehalten. 

Gewerbesteuer wird übrigens erst dann mit Blick auf den geltenden Hebesatz fällig, wenn der Jahresgewinn mehr als 24.500 Euro beträgt (darunter greift der vorgesehene Freibetrag). 

Welche Vorteile und Nachteile haben Kleinunternehmer? 

Bestätigt das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, brauchen eure Rechnungen keine Umsatzsteuer (entspricht der Mehrwertsteuer) ausweisen. Das bedeutete im Umkehrschluss aber auch, dass ihr die “Vorsteuer”, also die Umsatzsteuer, die ihr selbst bei Einkäufen zahlt, nicht vom Finanzamt erstattet bekommen könnt. Damit sind auch schon der wichtigste Vorteil und damit verbunden auch der wichtigste Nachteil genannt. Jeder Unternehmer sollte, ausgehend von seiner jeweiligen Situation, entscheiden, ob die Anwendung der Regelung für ihn sinnvoll ist. Wenn ihr mit hohen Ausgaben für Wareneinkäufe und Investitionen rechnet und daher viel Vorsteuer zahlen müsst, kann es sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden.

Weitere Vorteile, die für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sprechen, sind folgende: 

  • die Umsatzsteuervoranmeldung entfällt
  • keine doppelte kaufmännische Buchführung und Bilanzerstellung notwendig, stattdessen reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • keine Inventur notwendig
  • keine komplizierten Jahresabgrenzungen von Forderungen & Verbindlichkeiten notwendig
  • keine Veröffentlichung eines Jahresabschluss notwendig

Wie kommuniziere ich meinen Kleinunternehmerstatus? 

Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, auf Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Das heißt: Bruttobeträge = Nettobeträge. Um Verwirrung bei KundInnen zu vermeiden, gehört daher auf jede Rechnung auch der Vermerk: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“