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PFFF Bio Pfefferminzlikör

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Ein bisschen weniger grün Den guten alten Pfeffi kennt ja wohl jeder. Er ist schon ganz schön süß… und ganz schön grün. Das hat sich das Label “Auwald Destille” vom Karl-Heine-Kanal...

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Kategorien: Food, PFFF & KRSCH

Ein bisschen weniger grün

Den guten alten Pfeffi kennt ja wohl jeder. Er ist schon ganz schön süß… und ganz schön grün. Das hat sich das Label “Auwald Destille” vom Karl-Heine-Kanal in Leipzig auch gedacht und kam daher 2015 mit “PFFF” um die Ecke. Der Pfefferminzlikör schmeckt nach frischer Minze mit einer leichten Zitrusnote, also ganz anders, als das giftgrüne Urgestein.

PFFF Likör - leicht gekühlt und pur oder in einem Pfefferminz Cocktail als Longdrink - der Minzlikör vom Leipziger Karl-Heine-Kanal schmeckt frisch und einzigartig anders und ist dazu sogar noch ein Bio-Likör!

ACHTUNG! Ab 18 Jahren!

Der PFFF Pfeffi ist ein alkoholisches Produkt und darf nicht an Personen unter dem gesetzlichen Mindestalter abgegeben werden. Wenn du den Minzlikör kaufen möchtest, bestätigst du mit Deiner Bestellung, dass du das für dieses Produkt gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hast. Bitte sei verantwortungsvoll im Umgang mit diesem Artikel.

Inhalt

20ml, 500 ml

Die Mitarbeiterverpflegung ist immer wieder eine komplexe Angelegenheit, denn gerade kleinere Unternehmen haben keine eigene Kantine und viele Neu-Unternehmer wissen nicht viel zum Thema steuerfreier Essenszuschuss. Wir bringen Licht in Dunkel.

Arbeitgebern steht im Rahmen der Sachbezüge auch ein Essenszuschuss für ihre Mitarbeiter zur Verfügung, wodurch Mahlzeiten bis max. 6,57€ pro Mahlzeit kostenlos oder vergünstigt angeboten werden können. Erhöht ein Arbeitgeber den Lohn für seine Mitarbeiter/innen, ist dies normalerweise mit einer hohen zusätzlichen Steuerbelastung für den Arbeitgeber verbunden. Dabei kommt nur ein Bruchteil der Lohnerhöhung überhaupt beim Arbeitnehmer an. Mittels Essenszuschüssen können je nach Ausgestaltung die Benefits auch ohne Erhöhung der Steuerlast an den Mitarbeiter weitergegeben werden.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir gerne unsere attraktiven Staffelpreise des Offices-Lunches für Unternehmen.

Amtliche Sachbezugswerte für Verpflegung 2021

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung haben sich ab dem 01.01.2021 geändert und betragen seitdem:

  • Frühstück: 1,83 €
  • Mittagessen: 3,47 €
  • Abendessen: 3,47 €

Zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert kann der Arbeitgeber eine Mahlzeit des Arbeitnehmers mit bis zu 3,10 € abgaben- und steuerfrei bezuschussen. Wie sich der Essenszuschuss des Arbeitgebers gestalten lässt, sollen nachfolgende Beispiele verdeutlichen:

Beispiel 1: Arbeitnehmer übernimmt mindestens den Sachbezugswert selbst

Damit beim Sachbezug kein geldwerter Vorteil entsteht, muss der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert der Verpflegung (z.B. Mittagessen: 3,47 €) selbst zahlen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert selbst und leistet der Arbeitgeber einen Essenszuschuss für die Mahlzeit in Höhe von max. 3,10 €, bleibt die Mahlzeit für beide Parteien abgaben- und steuerfrei. Dies würde bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen einer Gehaltserhöhung von 62,00 € netto im Monat oder 744,00 € netto im Jahr entsprechen.

Beispiel 2: Arbeitnehmer übernimmt weniger als den Sachbezugswert selbst

Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert selbst, handelt es sich bei der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der Zuzahlung des Arbeitnehmers um einen geldwerten Vorteil. Dieser muss vom Arbeitgeber versteuert werden. Hier steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Verfügung, den Bruttolohn des Arbeitnehmers jeden Monat um die Differenz zu erhöhen oder die Differenz pauschal mit 25 % und somit sozialabgabenfrei zu versteuern. Würde der Arbeitnehmer nur 3,00 € für sein Mittagessen selbst bezahlen, würde die Differenz (3,47 € - 3,00 € = 0,47 €) als geldwerter Vorteil zählen. Bei einer Pauschalversteuerung von 25 % würde eine Steuerbelastung von 0,12 € pro Mahlzeit für den Arbeitnehmer entstehen.

Beispiel 3: Arbeitnehmer erhält die Mahlzeit kostenlos

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, selbst den Maximalbetrag in Höhe von 6,57 € (3,47 € Sachbezugswert + 3,10 € Essenszuschuss) zu zahlen, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil in Höhe von 3,47 €. Wird dieser pauschal mit 25 % versteuert, entsteht nur eine Steuerbelastung in Höhe von 0,87 € pro Mahlzeit für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber auf der anderen Seite fallen deutlich weniger Lohnnebenkosten an, als bei einer klassischen Lohnerhöhung – und der Angestellte profitiert von leckeren & kostenlosen Essen.


Bei weiteren Fragen und zur Beantragung des Essenszuschusses beim Arbeitgeber wendet ihr euch am besten an eure Personalabteilung. Wenn du als Unternehmen weitere Fragen hast, ist dein Steuerbüro dein Ansprechpartner.

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