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PAPPKA®-Spielhaus aus Karton

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Leuchtende Kinderaugen? Bekommst du ganz einfach - mit dem PAPPKA® Spielhaus aus Pappe. Denn das ist kein normales Spielhaus aus Karton für Kinder, dieses Spielhaus kann alles sein. Du kannst einen...

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Kategorien: Design, Featured, PAPPKA

Leuchtende Kinderaugen?

Bekommst du ganz einfach - mit dem PAPPKA® Spielhaus aus Pappe. Denn das ist kein normales Spielhaus aus Karton für Kinder, dieses Spielhaus kann alles sein. Du kannst einen Bauernhof basteln aus Karton, eine Feuerwehr, ein Puppenhaus, und, und, und. Mach daraus was du willst. Die Spielhaus Konstruktion ist kinderleicht. Beim ersten Aufbau einfach schrauben, stecken, verkleben und schon lässt sich dein Haus immer wieder in sekundenschnelle auf- und zuklappen.

Danach geht der eigentliche Spaß los, denn das Spielhaus ist gedacht zum bemalen, bekleben, bebasteln oder was auch immer euch einfällt. Mit Farben, buntem Papier, Stickern und Naturmaterialien werden deine Kinder selbst zu Designern und können das PAPPKA® -Haus nach ihren eigenen Wünschen bemalen und bekleben.

Den Karton bemalen - Ideen gefällig?

Du willst einen Bauernhof aus Karton basteln? Kein Problem! Eine Feuerwehr, einen Zoo oder eine Einhornschule? Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Jetzt kann das (Rollen,-) Spiel beginnen – allein oder zu zweit – mit den Tierfiguren und allen Utensilien, die Euer Kinderzimmer hergibt.

Karton Haus für Kinder

Das Kinderspielhaus aus Pappe ist das perfekte ökologische Spielzeug, da es ohne Plastik auskommt und nach dem Spiel wird mit wenigen Handgriffen aus dem dreidimensionalen Haus ein 1,5 cm starkes Buch mit integrierten Tragegriffen. So wird PAPPKA® auch zum idealen Reisespielzeug. Das ist ausgefuxt und zugeklappt.

Kurzbeschreibung

PAPPKA® Spielhaus ist:

  • für Kinder ab 3 Jahren
  • aus stabilem Kraftkarton mit weißem Fachwerk-Eindruck zum Selbstgestalten
  • mit vormontiertem doppelseitigem Klebeband, Gummibändern, Buchschrauben
  • mit Aufbau-Anleitung
  • zugeklappt 41x29x1,5cm und aufgeklappt 25x41x80cm
  • Abmaße: 9,5 cm x 9,5 cm x 16,5 cm
  • plastikfrei in Pergaminhülle
  • nachhaltig hergestellt in DE, konfektioniert in sozialer Werkstätte
  • mit spiel gut® Siegel ausgezeichnet

1. Lässt sich das Haus abbauen, nachdem es aufgebaut wurde?
Ja, das Haus lässt sich einfach zusammenklappen

2. Gibt es eine empfohlene Altersbegrenzung?

Das Haus ist für Kinder ab 3 Jahren geeignet. 

3. Was bedeutet das spiel gut® Siegel?

Das „spiel gut“-Siegel ist eine der wichtigsten und renommiertesten Auszeichnungen für gutes und pädagogisch wertvolles Kinderspielzeug.

4. Wie sind die Maße von dem Spielhaus?

Zusammengeklappt betragen die Maße 41x29x1,5cm – aufgeklappt 25x41x80cm. 

 

Die Mitarbeiterverpflegung ist immer wieder eine komplexe Angelegenheit, denn gerade kleinere Unternehmen haben keine eigene Kantine und viele Neu-Unternehmer wissen nicht viel zum Thema steuerfreier Essenszuschuss. Wir bringen Licht in Dunkel.

Arbeitgebern steht im Rahmen der Sachbezüge auch ein Essenszuschuss für ihre Mitarbeiter zur Verfügung, wodurch Mahlzeiten bis max. 6,57€ pro Mahlzeit kostenlos oder vergünstigt angeboten werden können. Erhöht ein Arbeitgeber den Lohn für seine Mitarbeiter/innen, ist dies normalerweise mit einer hohen zusätzlichen Steuerbelastung für den Arbeitgeber verbunden. Dabei kommt nur ein Bruchteil der Lohnerhöhung überhaupt beim Arbeitnehmer an. Mittels Essenszuschüssen können je nach Ausgestaltung die Benefits auch ohne Erhöhung der Steuerlast an den Mitarbeiter weitergegeben werden.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir gerne unsere attraktiven Staffelpreise des Offices-Lunches für Unternehmen.

Amtliche Sachbezugswerte für Verpflegung 2021

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung haben sich ab dem 01.01.2021 geändert und betragen seitdem:

  • Frühstück: 1,83 €
  • Mittagessen: 3,47 €
  • Abendessen: 3,47 €

Zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert kann der Arbeitgeber eine Mahlzeit des Arbeitnehmers mit bis zu 3,10 € abgaben- und steuerfrei bezuschussen. Wie sich der Essenszuschuss des Arbeitgebers gestalten lässt, sollen nachfolgende Beispiele verdeutlichen:

Beispiel 1: Arbeitnehmer übernimmt mindestens den Sachbezugswert selbst

Damit beim Sachbezug kein geldwerter Vorteil entsteht, muss der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert der Verpflegung (z.B. Mittagessen: 3,47 €) selbst zahlen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert selbst und leistet der Arbeitgeber einen Essenszuschuss für die Mahlzeit in Höhe von max. 3,10 €, bleibt die Mahlzeit für beide Parteien abgaben- und steuerfrei. Dies würde bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen einer Gehaltserhöhung von 62,00 € netto im Monat oder 744,00 € netto im Jahr entsprechen.

Beispiel 2: Arbeitnehmer übernimmt weniger als den Sachbezugswert selbst

Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert selbst, handelt es sich bei der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der Zuzahlung des Arbeitnehmers um einen geldwerten Vorteil. Dieser muss vom Arbeitgeber versteuert werden. Hier steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Verfügung, den Bruttolohn des Arbeitnehmers jeden Monat um die Differenz zu erhöhen oder die Differenz pauschal mit 25 % und somit sozialabgabenfrei zu versteuern. Würde der Arbeitnehmer nur 3,00 € für sein Mittagessen selbst bezahlen, würde die Differenz (3,47 € - 3,00 € = 0,47 €) als geldwerter Vorteil zählen. Bei einer Pauschalversteuerung von 25 % würde eine Steuerbelastung von 0,12 € pro Mahlzeit für den Arbeitnehmer entstehen.

Beispiel 3: Arbeitnehmer erhält die Mahlzeit kostenlos

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, selbst den Maximalbetrag in Höhe von 6,57 € (3,47 € Sachbezugswert + 3,10 € Essenszuschuss) zu zahlen, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil in Höhe von 3,47 €. Wird dieser pauschal mit 25 % versteuert, entsteht nur eine Steuerbelastung in Höhe von 0,87 € pro Mahlzeit für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber auf der anderen Seite fallen deutlich weniger Lohnnebenkosten an, als bei einer klassischen Lohnerhöhung – und der Angestellte profitiert von leckeren & kostenlosen Essen.


Bei weiteren Fragen und zur Beantragung des Essenszuschusses beim Arbeitgeber wendet ihr euch am besten an eure Personalabteilung. Wenn du als Unternehmen weitere Fragen hast, ist dein Steuerbüro dein Ansprechpartner.

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